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Himmelslaternen

Verbot von Fluglaternen – auch Himmelslaternen oder Skyballons genannt – im Land Brandenburg

 

Information

 

Mit Datum vom 02. Februar 2010 hat der Minister des Innern des Landes Brandenburg folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung – FluglatV) erlassen:

Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres des Landtages:

§ 1

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg.

 

§ 2

Verbot

Es ist Verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen).

 

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt.

 

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft und am 31. Januar 2015 außer Kraft.

Potsdam, den 2. Februar 2010

Der Minister des Innern – Rainer Speer

 

Demnach ist es verboten, sogenannte Fluglaternen, auch Himmelslaternen oder Skyballons aufsteigen zu lassen.